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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17   

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https://dejure.org/2018,2472
OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17 (https://dejure.org/2018,2472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.02.2018 - 6 S 45.17 (https://dejure.org/2018,2472)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Februar 2018 - 6 S 45.17 (https://dejure.org/2018,2472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 2 VwGO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV
    Förderung des Breitbandnetzausbaus; Zuwendung in vorläufiger Höhe; Wettbewerbsverzerrung; Antragsbefugnis

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, Art 107 Abs 1 AEUV, Art 108 Abs 3 S 3 AEUV
    Vorläufiger Rechtsschutz; Zuwendung; Förderung des Breitbandnetzausbaus; Gebiete mit Unterversorgung; weiße Flecken; Wirtschaftlichkeitslückenmodell; Bescheid des Bundes über eine Zuwendung in vorläufiger Höhe; Zuwendungsempfänger (Gebietskörperschaft); ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - BVerwGE 138, 322, juris Rn 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.12.2017 - 6 B 3.17

    Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17
    Bei einer bloß potentiellen Verfälschung muss diese jedoch hinreichend konkret sein (vgl. Urteil des Senats vom 18. Dezember 2017 - OVG 6 B 3.17 - juris Rn. 51).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17
    Zwar geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass das an die Mitgliedstaaten gerichtete Durchführungsverbot aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch die Funktion hat, die Interessen derjenigen zu schützen, die von einer Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - Rs C-368/04 - Slg 2006 I-9957 Rn. 46 f.).
  • OLG Karlsruhe, 14.11.2014 - 15 Verg 10/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Verfahrens bei Überprüfung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17
    Der Senat weist darauf hin, dass einem unterlegenen Konkurrenten unabhängig von der gewählten Rechtsform Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zuschussgewährung an ein anderes Unternehmen zur Verfügung stehen (zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Vergabe von öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Dienstleistungskonzessionen s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. November 2014 - 15 Verg 10/14 - juris Rn. 43 ff.).
  • VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17
    Dabei ist der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber nicht auf Beanstandungen beschränkt, die das Auswahlverfahren als solches betreffen, sondern er kann auch geltend machen, dass die materiellen Vorgaben für die Anwendung des Förderprogramms nicht vorlägen, etwa weil die Gebietskörperschaft den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung ("weiße Flecken") im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber nicht erbracht habe (siehe dazu VG Freiburg, Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 - juris Rn. 41 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2021 - 6 N 25.21

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Förderung des Breitbandausbaus;

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen, dass das unionsrechtliche Durchführungsverbot für rechtswidrige Beihilfen aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV der Klägerin keine Klagebefugnis vermittele, da es an einer mit der Beihilfengewährung verbundenen Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehle (UA S. 4 ff. unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 7 ff.).

    Die staatliche Zuwendung als solche kann somit nicht zu einer die Klägerin betreffenden Wettbewerbsverzerrung führen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 8 f.).

    Sie lässt unberücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Senats der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber nicht auf Beanstandungen beschränkt ist, die das Auswahlverfahren als solches betreffen, sondern er auch geltend machen kann, dass die materiellen Vorgaben für die Anwendung des Förderprogramms nicht vorlägen, etwa weil - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - die Gebietskörperschaft den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung ("weiße Flecken") im zu versorgenden Gebiet nicht erbracht habe (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 6 N 14.21

    Streitwert bei Anfechtung einer Zuwendung an ein anderes

    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat).

    Soweit die Klägerin eine solche Bemessung des Streitwertes für rechtsschutzhemmend erachtet, lässt sie unberücksichtigt, dass es ihr freigestanden hätte, ihre Klage auf einen Teil der Gesamtzuwendung - etwa im Hinblick auf die ihrem eigenen Vortrag zufolge nur wenigen Gemeinden im Fördergebiet, in denen sie tätig ist, - zu beschränken oder die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Zuschussgewährung an ein anderes Unternehmen abzuwarten (siehe dazu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2018, a.a.O., Rn. 11).

  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
    Erst die von Nr. 4.3 der Förderrichtlinie vorgesehene Weitergabe der an die Gebietskörperschaft ausgezahlten Fördermittel an einen privatwirtschaftlichen Auftragnehmer, zu der der Zuwendungsbescheid den Beigeladenen ausdrücklich ermächtigte, ergibt die Begünstigung dieses Auftragnehmers im Sinne des EU-Beihilferechts (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 -, Abdruck Seite 6; Urteil der Kammer vom 2. Oktober 2019 - VG 26 K 483.17 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 6 L 67.21

    Streitwertfestsetzung bei Klage gegen Zuwendung an Erstzuwendungsempfänger zur

    Die vorliegende Konstellation entspricht der Konkurrentenklage, für die der Streitwertkatalog zutreffend 50 % des streitigen Subventionsbetrages empfiehlt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 - OVG 6 S 45.17 - juris Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2020 - 8 B 59/19 - juris Rn. 17 für den Fall einer Klage gegen die Gewährung eines Zuschusses, den eine beklagte Gemeinde der beigeladenen Anbieterin von Breitbandanschlüssen zur Förderung des Ausbaus der Breitbandversorgung im Gemeindegebiet bewilligt und geleistet hat; Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2021 - OVG 6 N 14/21 - BA S. 2 f.).
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